under Art. 28 GDPR for the processing of working-time data with the Zeitnachweis service
Version 2026-10-14 · Only the German version is legally binding. The contract text below is therefore shown in German; a non-binding English summary follows at the end.
This Data Processing Agreement is a standardised template. It is concluded electronically between the employer and Desatec Systems GmbH when the person acting for the employer ticks the box "I have read the data processing agreement and agree to it" while registering the employer account (Art. 28 (9) GDPR: electronic form).
The time of acceptance and the version number are stored permanently with the employer account. The version valid at the time of acceptance governs the respective contract; earlier versions are archived by Desatec Systems and provided to the employer as PDF on request. A hand-signed copy is not required but can be exchanged in addition if the employer wishes.
Verantwortlicher („Auftraggeber“) Der Arbeitgeber, der ein Arbeitgeber-Konto im Dienst „Zeitnachweis“ registriert hat,mit der bei der Registrierung angegebenen Firma und E-Mail-Adresse sowie den im Konto hinterlegten Firmendaten, vertreten durch die Person, die das Konto angelegt und diesen Vertrag angenommen hat. | Auftragsverarbeiter („Auftragnehmer“) Desatec Systems GmbHAdolf-Hoyer-Straße 5, 37079 Göttingen, Deutschland vertreten durch den Geschäftsführer André Runzer Registergericht: Amtsgericht Göttingen, HRB 201074 Datenschutzbeauftragter: Alexander Lemke, datenschutz@desatec.systems |
Der Auftraggeber nutzt den Dienst „Zeitnachweis“ (Mobile App für Beschäftigte und Arbeitgeber-Bereich im Web, nachfolgend „Dienst“), um Arbeitszeiten seiner Beschäftigten aufzuzeichnen, zu prüfen, zu korrigieren und daraus Arbeitszeitnachweise zu erstellen. Dabei verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers.
Dieser Vertrag konkretisiert die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien nach Art. 28 DSGVO und ergänzt das zwischen den Parteien bestehende Nutzungsverhältnis über den Dienst (nachfolgend „Hauptvertrag“). Bei Widersprüchen zu Fragen des Datenschutzes geht dieser Vertrag dem Hauptvertrag vor.
Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Arbeitszeitdaten seiner Beschäftigten. Der Auftragnehmer ist Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Für die Daten des Arbeitgeber-Kontos selbst (Firmen- und Zugangsdaten, Vertragsabwicklung) ist der Auftragnehmer eigenständig Verantwortlicher; hierzu gilt die Datenschutzerklärung des Dienstes.
(1) Gegenstand des Auftrags ist die Bereitstellung und der Betrieb des Dienstes „Zeitnachweis“ durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber, insbesondere die Entgegennahme, Speicherung, Versionierung, Auswertung und Ausgabe von Arbeitszeitdaten, die Beschäftigte des Auftraggebers mit der App erfassen oder die der Auftraggeber im Arbeitgeber-Bereich eingibt oder korrigiert. Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung ergeben sich aus Anlage 1 und aus der Leistungsbeschreibung des Hauptvertrags.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers im Sinne von Art. 28 DSGVO. Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken des Auftragnehmers findet nicht statt; insbesondere werden Arbeitszeitdaten nicht zu Werbe-, Analyse- oder Profilbildungszwecken ausgewertet und nicht an Dritte verkauft oder weitergegeben.
(3) Die Dauer dieses Vertrags entspricht der Dauer des Hauptvertrags. Er beginnt mit der Annahme bei der Registrierung des Arbeitgeber-Kontos und endet mit der Beendigung des Hauptvertrags, insbesondere mit der Löschung des Arbeitgeber-Kontos. § 10 (Löschung und Rückgabe) und § 13 (Schlussbestimmungen) gelten über das Vertragsende hinaus.
(4) Die Verarbeitung findet ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland statt. Eine Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums bedarf der vorherigen Information des Auftraggebers in Textform; eine Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation findet nicht statt und bedarf, sollte sie künftig erforderlich werden, der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers sowie der Einhaltung der Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.
(1) Zweck der Verarbeitung ist die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht des Auftraggebers zur Aufzeichnung der Arbeitszeit seiner Beschäftigten (insbesondere § 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG, § 3 ArbSchG in der Auslegung durch BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21), die Prüfung der Aufzeichnungen auf Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben, die Erstellung monatlicher Arbeitszeitnachweise (PDF) und von Exporten für die Entgeltabrechnung (CSV) sowie die Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit nachträglicher Änderungen.
(2) Die Art der Verarbeitung umfasst das Erheben über die App-Schnittstelle, das Speichern, das Ordnen, das Verändern durch Anlegen neuer Versionen, das Auslesen, das Abfragen, das Verwenden zur Berechnung von Summen und Prüfhinweisen, das Bereitstellen an den Auftraggeber und an die jeweils betroffene Person, das Einschränken sowie das Löschen.
(3) Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen sind in Anlage 1 abschließend festgelegt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass über den Dienst keine anderen als die dort genannten Datenarten verarbeitet werden; insbesondere eignet sich der Dienst nicht für Gesundheitsdaten oder sonstige besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Freitextfelder (Begründungen, Bemerkungen) sind vom Auftraggeber und seinen Beschäftigten entsprechend sparsam zu nutzen.
(4) Der Dienst erhebt keine Standortdaten, keine Bildschirm- oder Kamerainhalte, keine Kontakt- oder Nutzungsstatistiken und nimmt keine Verhaltens- oder Leistungsbewertung vor. Der Auftragnehmer wird solche Funktionen nicht ohne ausdrückliche Vertragsänderung einführen.
(1) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, insbesondere für das Vorliegen einer Rechtsgrundlage gegenüber seinen Beschäftigten (§ 26 BDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO gegenüber den Beschäftigten, für die Beteiligung einer etwaigen Arbeitnehmervertretung sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen allein verantwortlich. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung.
(2) Der Auftraggeber erteilt alle Weisungen grundsätzlich durch die Nutzung der im Dienst bereitgestellten Funktionen (z. B. Anlegen und Deaktivieren von Beschäftigten, Erzeugen und Löschen von Registrierungscodes, Korrigieren und Löschen von Zeiteinträgen mit Begründung, Export, Löschung des Kontos). Dieser Vertrag sowie die Leistungsbeschreibung des Hauptvertrags enthalten die allgemeinen Weisungen.
(3) Darüber hinausgehende Einzelweisungen erteilt der Auftraggeber in Textform (z. B. E-Mail an datenschutz@desatec.systems). Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Weisungsberechtigt sind die Inhaber des Arbeitgeber-Kontos sowie die vom Auftraggeber im Dienst angelegten weiteren Zugänge im Rahmen ihrer Rolle; Änderungen der weisungsberechtigten Personen nimmt der Auftraggeber selbst im Dienst vor.
(4) Weisungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Der Auftragnehmer kann für ihre Umsetzung eine angemessene Vergütung verlangen, soweit sie nicht zur Abstellung eines Verstoßes in seinem Verantwortungsbereich erforderlich sind.
(5) Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, informiert er den Auftraggeber unverzüglich (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Er ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung auszusetzen, bis der Auftraggeber sie bestätigt oder ändert.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung feststellt.
(1) Weisungsgebundenheit. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, es sei denn, er ist nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats zur Verarbeitung verpflichtet. In diesem Fall teilt er dem Auftraggeber die rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
(2) Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer setzt für die Verarbeitung nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b, Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO) und vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit den für sie relevanten Datenschutzbestimmungen vertraut gemacht worden sind. Die Verpflichtung besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort. Der Zugriff auf Produktivdaten ist auf die für Betrieb und Fehlerbehebung zwingend erforderlichen Personen beschränkt.
(3) Datenschutzbeauftragter. Der Auftragnehmer hat einen Datenschutzbeauftragten benannt: Alexander Lemke, Adolf-Hoyer-Straße 5, 37079 Göttingen, datenschutz@desatec.systems. Wechsel werden dem Auftraggeber auf der Datenschutzseite des Dienstes bekannt gegeben.
(4) Sicherheit der Verarbeitung. Der Auftragnehmer trifft alle gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen; Einzelheiten regelt § 5 und Anlage 2.
(5) Trennung. Daten verschiedener Auftraggeber werden logisch getrennt (mandantenbezogene Zuordnung jedes Datensatzes); ein Zugriff über die Grenzen eines Arbeitgeber-Kontos hinweg ist technisch ausgeschlossen.
(6) Integrität und Nachvollziehbarkeit. Zeiteinträge werden serverseitig ausschließlich anfügend („append-only“) gespeichert: Jede Änderung oder Löschung erzeugt eine neue Version mit Urheber, Zeitpunkt und Begründung; keine Version wird überschrieben oder entfernt. Der Auftragnehmer nimmt an Zeiteinträgen keine inhaltlichen Änderungen vor; dies obliegt ausschließlich dem Auftraggeber und seinen Beschäftigten.
(7) Transparenz gegenüber Beschäftigten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass jede betroffene Person über die App die sie betreffenden, beim Auftragnehmer gespeicherten Zeiteinträge einschließlich der Korrekturen des Auftraggebers abrufen kann. Dies unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung von Art. 15 DSGVO und ersetzt nicht dessen eigene Pflichten.
(8) Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden. Der Auftragnehmer arbeitet auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen und informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie diesen Auftrag betreffen, es sei denn, eine Mitteilung ist ihm gesetzlich oder behördlich untersagt.
(9) Verfahrensverzeichnis. Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis aller Kategorien von im Auftrag durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO und stellt dem Auftraggeber die ihn betreffenden Angaben auf Anfrage zur Verfügung.
(10) Gefährdung der Daten. Werden die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa Pfändung, Beschlagnahme, Insolvenzverfahren) gefährdet, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und weist alle Beteiligten darauf hin, dass die Verfügungsbefugnis über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber liegt.
(1) Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Verarbeitung die in Anlage 2 beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen umgesetzt und dokumentiert. Sie gewährleisten unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau (Art. 32 DSGVO), insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme.
(2) Die Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Der Auftragnehmer darf alternative Maßnahmen umsetzen, sofern das Sicherheitsniveau der Anlage 2 nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen dokumentiert der Auftragnehmer; die jeweils aktuelle Fassung der Anlage 2 ist Bestandteil der unter der Adresse des Dienstes veröffentlichten Fassung dieses Vertrags. Eine Absenkung des Schutzniveaus bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer überprüft die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig, mindestens jährlich sowie anlassbezogen nach sicherheitsrelevanten Änderungen, und dokumentiert das Ergebnis.
(1) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die allgemeine Genehmigung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 DSGVO), die in Anlage 3 aufgeführten Unterauftragsverarbeiter für die dort genannten Leistungen einzusetzen.
(2) Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieses Vertrags sind solche Leistungen, die sich unmittelbar auf die Verarbeitung der Auftragsdaten beziehen. Nicht dazu gehören Nebenleistungen wie Telekommunikations-, Post- und Transportdienste, Wartung ohne Zugriffsmöglichkeit auf Auftragsdaten, Reinigungs- oder Bewachungsdienste sowie die Beschaffung von Hard- und Software. Der Auftragnehmer stellt auch insoweit durch vertragliche Vereinbarungen und Kontrollen sicher, dass Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten gewahrt bleiben.
(3) Beabsichtigt der Auftragnehmer die Hinzuziehung eines weiteren oder die Ersetzung eines bestehenden Unterauftragsverarbeiters, informiert er den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor dem Einsatz in Textform (E-Mail an die Konto-Adresse) und veröffentlicht die geänderte Anlage 3. Der Auftraggeber kann der Änderung innerhalb dieser Frist aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund in Textform widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Änderung als genehmigt.
(4) Im Fall eines begründeten Widerspruchs bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung. Gelingt dies nicht innerhalb von 14 Tagen, ist jede Partei berechtigt, den Hauptvertrag und diesen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen in Textform außerordentlich zu kündigen; § 10 gilt entsprechend. Bei außergewöhnlichen Umständen, die ein Zuwarten unzumutbar machen (z. B. Ausfall eines Unterauftragsverarbeiters aus Sicherheitsgründen), verkürzt sich die Frist nach Absatz 3 auf eine angemessene Frist; der Auftragnehmer begründet dies.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet jeden Unterauftragsverarbeiter durch Vertrag nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO auf dieselben Datenschutzpflichten, die in diesem Vertrag festgelegt sind, insbesondere auf hinreichende Garantien für technische und organisatorische Maßnahmen. Er prüft vor dem Einsatz und danach regelmäßig deren Einhaltung. Kommt ein Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten nicht nach, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters.
(6) Unterauftragsverarbeiter mit Sitz oder Verarbeitung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums werden nicht eingesetzt. Sollte dies künftig beabsichtigt sein, gilt zusätzlich § 1 Abs. 4.
(1) Rechte betroffener Personen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, Anträge betroffener Personen auf Wahrnehmung ihrer Rechte nach Kapitel III DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) zu beantworten. Hierzu stellt der Dienst dem Auftraggeber insbesondere Funktionen zur Einsicht, zur begründeten Korrektur, zum Export in gängigen Formaten (PDF, CSV) und zur Deaktivierung von Beschäftigten bereit. Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragnehmer, verweist dieser sie unverzüglich an den Auftraggeber und leitet das Ersuchen innerhalb von drei Werktagen an den Auftraggeber weiter; er beantwortet Ersuchen nicht selbst, es sei denn, der Auftraggeber weist ihn dazu an.
(2) Art. 32 bis 36 DSGVO. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der Pflichten zur Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32), zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 33) und an betroffene Personen (Art. 34), bei der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35) sowie bei der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36). Hierzu stellt er insbesondere die Beschreibung der Verarbeitung (Anlage 1), die technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 2) und die Unterauftragsverarbeiter (Anlage 3) zur Verfügung.
(3) Für Unterstützungsleistungen, die über die im Dienst bereitgestellten Funktionen und die gesetzlichen Pflichten des Auftragnehmers hinausgehen und nicht auf einem Fehlverhalten des Auftragnehmers beruhen, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung nach Aufwand verlangen; er kündigt dies vorher an.
(1) Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 12 DSGVO, die Auftragsdaten betrifft oder betreffen kann, unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, in Textform an die E-Mail-Adresse des Arbeitgeber-Kontos. Die Frist des Art. 33 Abs. 1 DSGVO für den Auftraggeber bleibt hiervon unberührt; der Auftragnehmer wird die Meldung so früh abgeben, dass der Auftraggeber sie einhalten kann, und Informationen bei Bedarf schrittweise nachreichen.
(2) Die Meldung enthält, soweit bereits bekannt, mindestens:
(3) Der Auftragnehmer dokumentiert den Vorfall, sichert Beweise, ergreift unverzüglich die zur Eindämmung und Behebung erforderlichen Maßnahmen und stimmt sich mit dem Auftraggeber über weitere Schritte ab. Eine Information der Aufsichtsbehörde oder der betroffenen Personen nimmt der Auftragnehmer nur auf Weisung des Auftraggebers oder aufgrund eigener gesetzlicher Pflicht vor.
(4) Entsprechendes gilt für erhebliche Störungen des Betriebsablaufs, den Verdacht einer Datenschutzverletzung oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung von Auftragsdaten.
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO und aus diesem Vertrag zur Verfügung. Der Nachweis kann insbesondere erfolgen durch die Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 2), aktuelle Testate oder Prüfberichte unabhängiger Stellen (einschließlich der dem Auftragnehmer von seinen Unterauftragsverarbeitern bereitgestellten Prüfberichte, soweit deren Weitergabe zulässig ist), Selbstauskünfte in Textform sowie die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln oder Zertifizierungen nach Art. 40, 42 DSGVO.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung dieses Vertrags selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer zu überprüfen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO). Vor-Ort-Prüfungen werden mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen während der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt, erfolgen ohne Störung des Betriebsablaufs, unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers und der Vertraulichkeit der Daten anderer Auftraggeber und sind auf eine Prüfung pro Kalenderjahr beschränkt. Anlassbezogene Prüfungen nach einer Datenschutzverletzung oder auf Verlangen einer Aufsichtsbehörde sind hiervon ausgenommen. Der Auftragnehmer kann einem Prüfer widersprechen, der in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu ihm steht.
(3) Prüfungen in den Rechenzentren der Unterauftragsverarbeiter erfolgen nach deren jeweiligen Regelungen; insoweit stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die verfügbaren Prüfberichte und Zertifikate zur Verfügung.
(4) Der Aufwand des Auftragnehmers für Vor-Ort-Prüfungen wird vom Auftraggeber nach dem vorab mitgeteilten Stundensatz vergütet, es sei denn, die Prüfung ergibt einen erheblichen Verstoß des Auftragnehmers gegen diesen Vertrag oder sie ist anlassbezogen im Sinne von Absatz 2 Satz 3. Jede Partei trägt im Übrigen ihre eigenen Kosten.
(1) Während der Vertragslaufzeit kann der Auftraggeber die Auftragsdaten jederzeit über die Exportfunktionen des Dienstes (monatliche Arbeitszeitnachweise als PDF, Abrechnungsexport als CSV, Gesamtexport des Kontos) in gängigen, maschinenlesbaren Formaten abrufen. Eine Löschung einzelner Zeiteinträge erfolgt innerhalb des Dienstes nach dem Prinzip der Versionierung (Löschvermerk mit Begründung); eine physische Entfernung einzelner Einträge während der Laufzeit ist aus Gründen der Nachweisbarkeit nicht vorgesehen.
(2) Nach Beendigung des Hauptvertrags löscht der Auftragnehmer sämtliche Auftragsdaten einschließlich Kopien, sofern nicht eine Verpflichtung zur Speicherung nach dem Recht der Union oder der Bundesrepublik Deutschland besteht. Die Beendigung durch Löschung des Arbeitgeber-Kontos im Dienst gilt als Weisung zur Löschung; der Dienst bietet dem Auftraggeber vor der Löschung einen vollständigen Export an und weist auf die Aufbewahrungspflichten hin. Die Löschung aus den Produktivsystemen erfolgt unmittelbar, die Löschung aus Datensicherungen spätestens mit Ablauf des Sicherungszyklus nach Anlage 2 (31 Tage); bis dahin werden Sicherungen nicht zur Wiederherstellung einzelner Konten verwendet.
(3) Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Arbeitszeitaufzeichnungen (insbesondere mindestens zwei Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 Abs. 2 MiLoG, bei Lohnunterlagen gegebenenfalls länger nach § 147 AO, § 257 HGB) treffen ausschließlich den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Daten vor Beendigung des Hauptvertrags zu exportieren und selbst aufzubewahren; der Auftragnehmer schuldet nach Vertragsende keine Aufbewahrung. Wünscht der Auftraggeber eine Aufbewahrung durch den Auftragnehmer über das Vertragsende hinaus, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Verarbeitung dienen (z. B. Protokolle, Angaben zur Annahme dieses Vertrags, Nachweise der Löschung), bewahrt der Auftragnehmer entsprechend den gesetzlichen Fristen über das Vertragsende hinaus auf. Auf Verlangen bestätigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Löschung in Textform.
(1) Für die Haftung gegenüber betroffenen Personen gilt Art. 82 DSGVO. Der Auftragnehmer haftet danach nur für Schäden, die durch eine Verarbeitung verursacht wurden, bei der er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus der DSGVO nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung oder entgegen rechtmäßig erteilter Weisungen des Auftraggebers gehandelt hat.
(2) Im Innenverhältnis haftet jede Partei für den Teil des Schadens, der auf ihren Verantwortungsbeitrag entfällt (Art. 82 Abs. 5 DSGVO). Eine im Hauptvertrag vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für diesen Vertrag; die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingendem Recht bleibt unberührt.
(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber die Verarbeitung ohne ausreichende Rechtsgrundlage veranlasst, seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist oder rechtswidrige Weisungen erteilt hat.
(4) Geldbußen nach Art. 83 DSGVO trägt jede Partei selbst, soweit sie gegen sie verhängt werden.
(1) Dieser Vertrag ist untrennbar an den Hauptvertrag gekoppelt und kann nicht isoliert gekündigt werden. Die Kündigung oder sonstige Beendigung des Hauptvertrags beendet zugleich diesen Vertrag; umgekehrt gilt eine wirksame außerordentliche Kündigung dieses Vertrags zugleich als Kündigung des Hauptvertrags.
(2) Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, insbesondere wenn die andere Partei schwerwiegend oder trotz Abmahnung wiederholt gegen Datenschutzvorschriften oder diesen Vertrag verstößt, der Auftragnehmer eine rechtmäßige Weisung dauerhaft nicht ausführt oder dem Auftraggeber Kontrollrechte vertragswidrig verweigert.
(3) Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag anpassen, wenn dies aufgrund geänderter Rechtslage, Rechtsprechung, behördlicher Vorgaben oder Änderungen des Dienstes erforderlich ist. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform an die E-Mail-Adresse des Arbeitgeber-Kontos angekündigt und unter der Adresse des Dienstes veröffentlicht. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Ankündigung in Textform, gilt die geänderte Fassung als angenommen; hierauf weist der Auftragnehmer in der Ankündigung besonders hin. Widerspricht der Auftraggeber, gilt die bisherige Fassung fort; beide Parteien können den Hauptvertrag in diesem Fall mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Änderungen, die das Schutzniveau nur erhöhen oder Anlage 3 betreffen (§ 6), können ohne Widerspruchsverfahren erfolgen.
(4) Eine spätere Annahme einer neuen Fassung durch eine weisungsberechtigte Person des Auftraggebers im Dienst ersetzt die bisherige Fassung mit Wirkung für die Zukunft.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Göttingen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(2) Dieser Vertrag wird in elektronischer Form geschlossen (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Die Annahme erfolgt durch Aktivieren des entsprechenden Kontrollkästchens bei der Registrierung des Arbeitgeber-Kontos; der Auftragnehmer protokolliert Zeitpunkt (UTC), Fassungsnummer und das annehmende Konto und stellt dem Auftraggeber diese Angaben im Arbeitgeber-Bereich sowie die angenommene Fassung als PDF zur Verfügung. Die annehmende Person sichert zu, zur Vertretung des Auftraggebers berechtigt zu sein. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform oder der Textform (z. B. E-Mail), wobei ausdrücklich kenntlich zu machen ist, dass es sich um eine Änderung dieses Vertrags handelt; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung und den Anforderungen des Art. 28 DSGVO am nächsten kommt.
(4) Dieser Vertrag ist in deutscher Sprache verfasst; allein die deutsche Fassung ist verbindlich. Übersetzungen oder Zusammenfassungen in anderen Sprachen dienen nur dem Verständnis.
(5) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Vertrags.
Betrieb des Dienstes „Zeitnachweis“ zur Aufzeichnung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Auftraggebers, zur Prüfung der Aufzeichnungen auf arbeitszeitrechtliche Hinweise (Pausen, Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, vergessene Ausstempelungen, verspätete Aufzeichnung), zur Erstellung monatlicher Arbeitszeitnachweise (PDF) und von Exporten für die Entgeltabrechnung (CSV) sowie zur Bereitstellung der Daten an die Beschäftigten selbst.
Erheben über die verschlüsselte Programmierschnittstelle der App, Speichern in einer Datenbank, Versionieren (anfügend), Auswerten (Summen, Prüfhinweise), Bereitstellen im Arbeitgeber-Bereich und in der App, Exportieren (PDF, CSV, JSON), Einschränken (Deaktivieren von Beschäftigten, Sperren von Geräten), Löschen (bei Kontolöschung).
Rechenzentrum des Unterauftragsverarbeiters Hetzner Online GmbH in Deutschland; Verwaltung und Support durch den Auftragnehmer von Göttingen aus. Keine Verarbeitung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Die Maßnahmen beziehen sich auf den vom Auftragnehmer verantworteten Anwendungsbetrieb. Maßnahmen zur physischen Sicherheit des Rechenzentrums (Zutrittskontrolle, Stromversorgung, Brandschutz, Datenträgervernichtung) erbringt der Unterauftragsverarbeiter Hetzner Online GmbH; dessen aktuelle TOM-Dokumentation und Prüfberichte stellt der Auftragnehmer auf Anfrage bereit.
Stand dieser Anlage: Fassung dieses Vertrags. Änderungen werden nach § 6 mit 30 Tagen Vorankündigung mitgeteilt.
Weitere Unterauftragsverarbeiter, insbesondere Zahlungsdienstleister für kostenpflichtige Tarife, werden vor ihrem Einsatz nach § 6 angekündigt und in diese Anlage aufgenommen. Der Bezug der App über den Apple App Store oder Google Play ist kein Unterauftragsverhältnis; die Store-Betreiber erhalten keine Auftragsdaten.
This Data Processing Agreement under Art. 28 GDPR is concluded between the employer who registers an employer account for the Zeitnachweis service (the controller) and Desatec Systems GmbH, Göttingen, Germany (the processor). It is accepted electronically by ticking the corresponding checkbox at sign-up; the timestamp and version accepted are stored with the employer account. The processor stores, versions and reports working-time records of the employer’s staff solely on the employer’s documented instructions, exclusively on servers in Germany, with no transfer to third countries. Data categories are limited to display name, optional personnel number, time entries (start, end, type), reasons for corrections, device name, app version, timestamps and IP addresses in audit logs. Technical and organisational measures include TLS-only transport, password hashing, access tokens stored only as SHA-256 hashes, append-only versioning with a full audit trail, role-based access, daily encrypted backups kept for 31 days, hosting at Hetzner in Germany and SSH-key-only administration. Approved sub-processors are Hetzner Online GmbH (hosting) and ALL-INKL.COM – Neue Medien Münnich (e-mail delivery); changes are announced 30 days in advance with a right to object. The processor supports the controller with data-subject requests and with Art. 32–36 GDPR obligations, reports personal data breaches without undue delay and at the latest within 48 hours, allows audits with prior notice, and deletes all data after the contract ends once the controller has exported it; statutory retention duties (at least two years under German working-time and minimum-wage law) remain the controller’s responsibility. German law applies, place of jurisdiction is Göttingen, and only the German text is legally binding.